Melanie Langenhan

Behandlungsunterlagen dürfen eingesehen werden

27. Juli 2007

Jeder Patient darf seine Behandlungs- und Krankenunterlagen einsehen, wenn er möchte. “Einen Anspruch auf Zusendung oder Aushändigung der Originalunterlagen haben Patienten jedoch nicht”, sagt Heike Wöllenstein, Referentin für Patientenrechte und gesundheitlichen Verbraucherschutz beim AOK-Bundesverband. “Sie können verlangen, dass Kopien der Unterlagen angefertigt werden und können diese dann selbst beim Arzt abholen.” Die Kosten für Kopien der Krankenakte trägt der Patient.

Der Arzt oder das Krankenhaus sind zur Dokumentation sämtlicher Behandlungsschritte verpflichtet. In allen Phasen der Behandlung kann der Patient oder eine von ihm bevollmächtigte Person Einsicht in die Unterlagen nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Ergebnisse von Laboruntersuchungen, EKG-Befunde, Röntgenbilder und Angaben über verordnete Arzneimittel. Ein Anspruch darauf, die Originale, etwa Röntgenbilder zu bekommen und zu behalten, hat der Patient nicht. Er kann jedoch Auskunft über den Befund der Bilder verlangen. Oft überlassen Ärzte den Patienten leihweise die Röntgenbilder. Das ist zum Beispiel sehr nützlich, wenn die Aufnahmen zur Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt benötigt werden.

Einverständnis des Arztes einholen

“Einsehen dürfen Patienten alle objektiven Feststellungen über ihren Gesundheitszustand – auch verschlossene Briefe, die der Patient für einen weiter behandelnden Arzt ausgehändigt bekommt”, sagt AOK-Expertin Heike Wöllenstein und fügt hinzu: “Bevor Sie einen solchen Brief einfach aufreißen, sollten Sie den behandelnden Arzt um Einsichtnahme bitten.” Auszüge der Krankenunterlagen, die Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen des Arztes enthalten, muss er nicht herausgeben. Eingeschränkt kann das Einsichtsrecht auch im Bereich der psychiatrischen Behandlung sein.

“Patienten sollten die Möglichkeit auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen durchaus aktiv wahrnehmen. Nur wer über seine Krankheit informiert ist, kann eigenverantwortlich an der Behandlung mitwirken und so zum Erfolg beitragen”, betont Heike Wöllenstein. Wichtig kann eine Kopie der Behandlungsakte auch sein, wenn ein Umzug in eine andere Stadt bevorsteht oder ein Patient den Arzt wechseln möchte. Heike Wöllenstein: “Das kann Doppeluntersuchungen vermeiden. Außerdem ist der neue Arzt schneller im Bilde.”

Wenn ein Arzt seine Praxis aufgibt, kann er die Patientenkartei seinem Nachfolger übergeben. Dieser darf die Unterlagen aber erst einsehen, wenn der Patient damit einverstanden ist. “Diese Einwilligung kann vorausgesetzt werden, wenn der Patient zur Weiterbehandlung beim Nachfolger erscheint.“ Für die meisten Behandlungsdokumente gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Quelle: AOK (Link veraltet)

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